Weitere Entscheidung unten: BAG, 30.09.2003

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   BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01   

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BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01 (https://dejure.org/2003,1649)
BAG, Entscheidung vom 17.04.2003 - 8 AZR 482/01 (https://dejure.org/2003,1649)
BAG, Entscheidung vom 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 (https://dejure.org/2003,1649)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Eingruppierung einer Kassiererin in einem Verbrauchermarkt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des tariflichen Begriffs eines Verbrauchermarktes; Gehaltsdifferenzierung nach der Größe der Beschäftigungseinheit; Berufung auf den Gleichheitssatz bei Abwehr eines Eingruppierungsbegehrens; Überprüfung der Billigkeit und Angemessenheit tariflicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung einer Kassiererin in einem Verbrauchermarkt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 992 (Ls.)
  • DB 2004, 935
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 158/83

    Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    Es bestehe kein Anlaß, von der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1984 (- 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134) aufgestellten Definition des Verbrauchermarktes abzuweichen.

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 -) ist der tarifliche Begriff des Verbrauchermarktes der Auslegung zugänglich und damit justitiabel.

    Nach diesen Grundsätzen sei ein Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 qm aufweise, sowohl Nahrungs- und Genußmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sog. Non-Food-Bereich) anbiete, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt werde und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen sei, zB in Stadtrandlage (Senat 15. November 2001 - 8 AZR 271/01 - BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - aaO; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 - 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -).

    Auch die verkehrsgünstige Lage mit guter Parkmöglichkeit, die nach dem Bundesarbeitsgericht (8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 -) kennzeichnend für den Verbrauchermarkt ist, wird in Teilen der Literatur ebenso als dessen Merkmal angesehen (Brockhaus Die Enzyklopädie aaO; Gabler Wirtschafts-Lexikon 13. Aufl.).

    bb) Die Anwendung der in § 11 MTV aufgestellten Eingruppierungsgrundsätze führt zu keinem anderen Ergebnis, denn diese stimmen mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei der Auslegung der Eingruppierungsregelungen überein (so bereits BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 - zur gleichlautenden Formulierung im MTV für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980).

  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 407/83
    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 -) ist der tarifliche Begriff des Verbrauchermarktes der Auslegung zugänglich und damit justitiabel.

    Nach diesen Grundsätzen sei ein Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 qm aufweise, sowohl Nahrungs- und Genußmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sog. Non-Food-Bereich) anbiete, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt werde und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen sei, zB in Stadtrandlage (Senat 15. November 2001 - 8 AZR 271/01 - BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - aaO; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 - 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -).

    Auch die verkehrsgünstige Lage mit guter Parkmöglichkeit, die nach dem Bundesarbeitsgericht (8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 -) kennzeichnend für den Verbrauchermarkt ist, wird in Teilen der Literatur ebenso als dessen Merkmal angesehen (Brockhaus Die Enzyklopädie aaO; Gabler Wirtschafts-Lexikon 13. Aufl.).

    bb) Die Anwendung der in § 11 MTV aufgestellten Eingruppierungsgrundsätze führt zu keinem anderen Ergebnis, denn diese stimmen mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei der Auslegung der Eingruppierungsregelungen überein (so bereits BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 - zur gleichlautenden Formulierung im MTV für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980).

  • BAG, 09.12.1987 - 4 AZR 461/87

    Beschäftigung an der Sammelkasse eines Verbrauchermarktes als Voraussetzung der

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    In den vorbezeichneten sowie einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 1987 (9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -) hat es den Begriff des Verbrauchermarktes noch nicht als konkretisierten Rechtsbegriff verstanden, der von den Tarifvertragsparteien in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung angewendet worden sei, und daraus geschlossen, die Tarifvertragsparteien wollten diesen Begriff so angewendet wissen, wie er im Handelsverkehr und Wirtschaftsleben verstanden werde und damit den Anschauungen der beteiligten Berufskreise und dem Handelsbrauch (§ 346 HGB) entspreche (vgl. zum branchenspezifischen Verständnis eines branchenspezifischen Begriffs auch BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Krankenkassen Nr. 1).

    Nach diesen Grundsätzen sei ein Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 qm aufweise, sowohl Nahrungs- und Genußmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sog. Non-Food-Bereich) anbiete, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt werde und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen sei, zB in Stadtrandlage (Senat 15. November 2001 - 8 AZR 271/01 - BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - aaO; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 - 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -).

    bb) Die Anwendung der in § 11 MTV aufgestellten Eingruppierungsgrundsätze führt zu keinem anderen Ergebnis, denn diese stimmen mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei der Auslegung der Eingruppierungsregelungen überein (so bereits BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 - zur gleichlautenden Formulierung im MTV für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980).

  • BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 113/01

    Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    bb) Es liegt nahe, der seinerzeit vom Bundesarbeitsgericht im Wege der Auslegung entwickelten Definition mittlerweile allgemeine rechtliche Bedeutung beizumessen (hierzu Senat 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 -, zu II 2 b cc (1) der Gründe).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Verwendung bzw. Definition des Begriffs "Verbrauchermarkt" im Tarifvertrag und in der Fachliteratur seit den ersten hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts im Jahre 1984 keine wesentliche Änderung erfahren (Senat 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 -).

    Hieraus ist nämlich der Wille erkennbar, im Tarifvertrag den Begriff des Verbrauchermarktes hinsichtlich der Betriebsgröße nicht nach oben hin zu begrenzen (so zum entsprechenden Tarifvertrag für Rheinland-Pfalz Senat 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 -).

  • BAG, 21.03.2001 - 10 AZR 41/00

    Eingruppierung - Verkaufshilfe im Einzelhandel

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 43; 19. November 1997 - 10 AZR 249/97 - EzB TVG § 4 Nr. 50).

    Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - aaO).

  • BAG, 16.05.1995 - 3 AZR 395/94

    Prämienberechnung bei Tariflohnerhöhungen

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 29; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11).

    Es ist jedoch nicht anzunehmen, daß die Tarifvertragsparteien eine sinnlose, unpraktikable Regelung getroffen haben (vgl. BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 29).

  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 276/93

    Heimzulage für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 29; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11).
  • BAG, 23.09.1992 - 4 AZR 30/92

    Geschlechtsdiskriminierung beim Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    Dies ist nicht nur im Bereich des öffentlichen Dienstes, sondern auch für die Privatwirtschaft anerkannt, denn die Klägerin kann zumindest für die Zukunft, auf die sich die Klage auch erstreckt, ihre Ansprüche nicht beziffern und ist daher insoweit an der Erhebung einer Leistungsklage gehindert (vgl. BAG 23. September 1992 - 4 AZR 30/92 - BAGE 71, 195, 199 = AP BGB § 612 Diskriminierung Nr. 1 = EzA BGB § 612 Nr. 16; 20. April 1988 - 4 AZR 678/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 93; 20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 2).
  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 499/01

    Eingruppierung einer Sprachlehrerin an einer Hochschule, Bewährungsaufstieg

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    Vorliegend handelt es sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (zB BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01 -).
  • BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 208/82

    Eingruppierung im Großhandel - Lohnrahmenabkommen - Tarifliche Oberbegriffe -

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    Dies ist nicht nur im Bereich des öffentlichen Dienstes, sondern auch für die Privatwirtschaft anerkannt, denn die Klägerin kann zumindest für die Zukunft, auf die sich die Klage auch erstreckt, ihre Ansprüche nicht beziffern und ist daher insoweit an der Erhebung einer Leistungsklage gehindert (vgl. BAG 23. September 1992 - 4 AZR 30/92 - BAGE 71, 195, 199 = AP BGB § 612 Diskriminierung Nr. 1 = EzA BGB § 612 Nr. 16; 20. April 1988 - 4 AZR 678/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 93; 20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 2).
  • BAG, 21.08.2002 - 4 AZR 223/01

    Eingruppierung: Rehabilitationsberater in Ersatzkasse

  • BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 271/01

    Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel

  • LAG Baden-Württemberg, 01.08.2001 - 9 Sa 9/01

    Kassiererin im Verbrauchermarkt - tarifliche Eingruppierung

  • BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 725/98

    Eingruppierung der Tätigkeit einer Packerin in Lohngruppen

  • BAG, 20.04.1988 - 4 AZR 678/87

    Vorrangige Berücksichtigung der regionalen Lohntabellen gegenüber den

  • BAG, 10.03.1999 - 4 AZR 246/98
  • BAG, 19.11.1997 - 10 AZR 249/97
  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten häufig vorkommende, typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).
  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08

    Eingruppierung einer Kassiererin

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die insoweit gleichlautenden Regelungen der vorhergehenden Manteltarifverträge des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980 (dazu BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 125 ff.), vom 7. Mai 1985 (dazu BAG 9. September 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 17) und vom 13. Januar 1994 (dazu BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 52) bereits entschieden.

    BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 129 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 406/83 u. 407/83 - jeweils juris-Rn. 26 ff.; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 29 f.; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 44 f.; zum branchenspezifischen Verständnis eines Tarifbegriffs vgl. nur BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 289 ff.; 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - juris-Rn. 22, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88, zum Begriff des "Warenhauses").

    (a) Die Verwendung bzw. Definition des Begriffs "Verbrauchermarkt" hat in der Fachliteratur seit den 80er Jahren keine wesentliche Änderung erfahren (so auch BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 45).

    Dies spricht dafür, dass auch die Tarifvertragsparteien die Auslegung des Senats für zutreffend halten (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 46; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 31).

    Zur Unterscheidung der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe II GTV und der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe III GTV muss vielmehr auf die in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Begriffe der im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeübten Tätigkeiten zurückgegriffen werden (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 24 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 126, 128; vgl. auch 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 46).

    Eine Überprüfung der Billigkeit und Angemessenheit tariflicher Tätigkeitsbewertungen scheidet im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie aus (vgl. BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 48).

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 334/08

    Eingruppierung einer Kassiererin

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die insoweit gleichlautenden Regelungen der vorhergehenden Manteltarifverträge des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980 (dazu BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 125 ff.), vom 7. Mai 1985 (dazu BAG 9. September 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 17) und vom 13. Januar 1994 (dazu BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 52) bereits entschieden.

    BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 129 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 406/83 u. 407/83 - jeweils juris-Rn. 26 ff.; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 29 f.; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 44 f.; zum branchenspezifischen Verständnis eines Tarifbegriffs vgl. nur BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 289 ff.; 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - juris-Rn. 22, AP TVG § 1 Tarifverträge Einzelhandel Nr. 88, zum Begriff des "Warenhauses").

    (a) Die Verwendung bzw. Definition des Begriffs "Verbrauchermarkt" hat in der Fachliteratur seit den 80er Jahren keine wesentliche Änderung erfahren (so auch BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 45).

    Dies spricht dafür, dass auch die Tarifvertragsparteien die Auslegung des Senats für zutreffend halten (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 46; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 31).

    Zur Unterscheidung der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe II GTV und der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe III GTV muss vielmehr auf die in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Begriffe der im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeübten Tätigkeiten zurückgegriffen werden (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 24 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 126, 128; vgl. auch 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 46).

    Eine Überprüfung der Billigkeit und Angemessenheit tariflicher Tätigkeitsbewertungen scheidet im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie aus (vgl. BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 48).

  • BAG, 17.03.2005 - 8 ABR 8/04

    Eingruppierung eines Teamleiters in einem SB-Warenhaus in Rheinland-Pfalz

    aa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen, dass die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (20. März 2003 -8AZR 656/01 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können (17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Enthalten die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe, sind sie im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Entsprechend den oben vorangestellten Grundsätzen ist es zwar zutreffend, dass bei Vergütungsgruppen, denen konkret gefasste Regelbeispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale als erfüllt anzusehen sind und diese keiner besonderen Prüfung mehr bedürfen, wenn der Arbeitnehmer eine dem Regelbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Enthalten Regelbeispiele selbst unbestimmte Rechtsbegriffe oder handelt es sich bei ihnen um einen unbestimmten Rechtsbegriff, so sind diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Lichte der Oberbegriffe und damit der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale auszulegen (17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

  • BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03

    Eingruppierung eines Maschinenbedieners in der Chemischen Industrie

    (2) Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen, dass die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (20. März 2003 - 8 AZR 656/01 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können (17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind diese im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

  • BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05

    Eingruppierung "Agent Front Office" bei der Telekom

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7; 20. März 2003 - 8 AZR 656/01 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2).

    Dies beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten häufig vorkommende, typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - 6 Sa 46/07

    Begriff des Verbrauchermarkts (hier: Einrichtungshaus)

    Nach der Rechtsprechung des BAG (für alle BAG vom 17.04.2003 - 8 AZR 482/01 -) sei ein Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 m² aufweise, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs anbiete, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt werde und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen sei.

    Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG vom 08.02.1984 - 4 AZR 158/83, BAG vom 15.11.2001 - 8 AZR 271/01, BAG vom 17.04.2003 - 8 AZR 482/01) ist der tarifliche Begriff des Verbrauchermarkts der Auslegung zugänglich und damit justiziabel.

    (BAG vom 17.04.2003 - 8 AZR 482/01).

    Auf das Vorliegen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe III wie "Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden" kommt es beim Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels nicht mehr an (s. BAG vom 17.04.2003 a.a.O.).

  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 600/02

    Eingruppierung eines Kundenberaters einer Bank

    Diese geht davon aus, dass dann, wenn allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen in einer bestimmten Vergütungsgruppe konkrete Beispiele beigefügt sind, die Eingruppierungsvoraussetzungen der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Tarifbeispielen entsprechende Tätigkeit ausübt und es einer Prüfung der allgemeinen Merkmale nicht mehr bedarf (zB BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - mwN; 17. Januar 1996 - 4 AZR 662/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 5).

    Dann wären diese im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 43).

  • ArbG Mannheim, 08.04.2008 - 8 BV 27/07

    Tarifauslegung - Zur Einordnung eines Einrichtungshauses als Verbrauchermarkt

    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen, wobei im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug gebührt, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt ( so ständige Rechtsprechung des BAG, vergl. vom 05.10.1999, AP § 4 TVG, § 4 Verdienstsicherung Nr. 15; vom 25.10.1995, AP TVG § 1 Tarifverträge Einzelhandel Nr. 57; vom 16.05.1995, AP TVG § 1 Tarifverträge Papierindustrie Nr. 10; in jüngerer Zeit aus dem Bereich Einzelhandel: vom 17.04.2003, Az.: 8 AZR 482/01; vom 15.01.2001, 8 AZR 113/01 ).

    bb) Diese Definition des tarifvertraglichen Verbrauchermarktes wurde auch in den nachfolgenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (vergl. insoweit vom 15.11.2001, Az.:8 AZR 113/01; vom 17.04.2003, Az.: 8 AZR 482/01; siehe auch jüngst LAG Baden-Württemberg vom 21.02.2008, Az.: 6 Sa 46/07) übernommen und entspricht somit einer gefestigten Rechtsprechung, der allgemeine rechtliche Bedeutung beizumessen ist.

    Hintergrund des Richtbeispiels für die Gruppe III des GTV ist nämlich nach der Rechtsprechung des BAG ( vergl. 17.04.2005, Az. 8 AZR 482/01, juris, Rz. 48, siehe auch LAG Baden-Württemberg vom 21.02.2008, Az. 6 Sa 46/07 )die mit der Größe des Marktes und dem breit gefächerten Warensortiment einhergehende Leistungsverdichtung für die Kassierer/innen, nicht die tatbestandliche Festschreibung einzelner Warensegmente bzw. deren Mindestanteil am erzielten Gesamtumsatz.

    Hätten die Tarifvertragsparteien den Begriff des Verbrauchermarktes nicht so verstanden wissen wollen, hätten sie dies zumindest einfach dadurch klarstellen können, indem sie beispielsweise das Regelbeispiel gestrichen hätten ( so ausdrücklich BAG vom 17.04.2003, Az.: 8 AZR 482/01, juris, Rz. 46 ).

  • BAG, 18.11.2004 - 8 AZR 540/03

    Eingruppierung eines Abteilungsleiters im Einzelhandel in Sachsen -Tarifauslegung

    Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Regelbeispiele der Gehaltsgruppe K 5. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tatbestandsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen, dass die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (Senat 20. März 2003 - 8 AZR 656/01 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können (Senat 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

  • BAG, 02.08.2006 - 10 ABR 48/05

    Eingruppierung - Reiseverkehrskauffrau - Besitzstandsklausel

  • BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 538/05

    Eingruppierung "Agent Front Office" bei der Telekom

  • LAG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 16 TaBV 5/08

    Eingruppierung einer Kassiererin - Auslegung des Begriffs Verbrauchermarkt

  • LAG Sachsen, 28.11.2014 - 3 Sa 226/14

    Tarifvertrag zu Entgelten, Sonderzahlungen und Ausbildungsvergütungen für die

  • BAG, 20.11.2003 - 8 AZR 511/02

    Eingruppierung eines geschäftsführenden Gewerkschaftssekretärs

  • BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 112/04

    Eingruppierung einer Technikerin in der Flugsicherung

  • BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 544/03

    Eingruppierung eines Technikers in der Flugsicherung

  • LAG Düsseldorf, 19.05.2004 - 12 Sa 191/04

    Eingruppierung eines Systemtechnikers in der Flugsicherung

  • BAG, 18.05.2011 - 4 ABR 82/09

    Eingruppierung von Kassierern - Begriff des Verbrauchermarktes

  • BAG, 03.07.2013 - 4 AZR 259/12

    Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel - Begriff des "SB-Ladens"

  • LAG Bremen, 28.08.2008 - 3 Sa 69/08

    Sittenwidrigkeit eines Stundenlohns von 5 €

  • BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 608/03

    Eingruppierung eines insichbeurlaubten Beamten bei der Post

  • LAG Sachsen, 06.08.2019 - 3 Sa 135/19

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung in der

  • LAG Köln, 14.04.2008 - 5 Sa 422/08

    Eingruppierung einer Kassenaufsicht

  • ArbG Frankfurt/Main, 19.11.2003 - 2 Ga 251/03

    Unwirksamkeit einer Freistellungsklausel für die Zeit eines gekündigten

  • ArbG Düsseldorf, 28.01.2013 - 10 Ca 6241/12

    Eingruppierung einer Hauswartin

  • ArbG Düsseldorf, 06.06.2011 - 4 Ca 8180/10

    Nach Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist besteht kein Anspruch eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2005 - 10 Sa 970/04

    Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.01.2012 - 4 Sa 126/11

    Eingruppierung, Einrichtungshaus, Kassiererin, Supermarkt, SB-Laden

  • LAG Düsseldorf, 25.09.2012 - 16 Sa 1204/12

    Eingruppierung eines Staplerfahrers nach dem Entgelt-Bundesrahmentarifvertrag für

  • ArbG Düsseldorf, 18.11.2011 - 4 Ca 2169/11

    Zur Versetzung einer Flugbegleiterin an einen anderen Einsatzort

  • LAG Düsseldorf, 20.11.2009 - 9 Sa 820/09

    Eingruppierung einer "Fachkraft Passage" an Großflughafen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 8 Sa 246/09

    Eingruppierung - Tätigkeitsmerkmal des Verkaufens - Gehaltstarifvertrag für den

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 8 Sa 401/09

    Eingruppierung - Tätigkeitsmerkmal des Verkaufens - Gehaltstarifvertrag für den

  • LAG München, 05.11.2013 - 9 Sa 372/13

    Eingruppierung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2007 - 1 Sa 188/06

    Vergütungsgruppe: Erfüllung bei Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit;

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2007 - 1 Sa 162/06

    Eingruppierung einer Schuldnerberaterin bei der AWO

  • ArbG Reutlingen, 23.04.2008 - 5 BV 4/08
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Rechtsprechung
   BAG, 30.09.2003 - 9 AZR 590/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2676
BAG, 30.09.2003 - 9 AZR 590/02 (https://dejure.org/2003,2676)
BAG, Entscheidung vom 30.09.2003 - 9 AZR 590/02 (https://dejure.org/2003,2676)
BAG, Entscheidung vom 30. September 2003 - 9 AZR 590/02 (https://dejure.org/2003,2676)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Anspruch auf Altersteilzeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entfallen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages bei Erreichen einer bestimmten Quote an Altersteilzeitregelungen; Berufung auf den Überforderungsschutz durch den Arbeitgeber; Berechnung der Quote unter Einbeziehung der nicht ...

  • Judicialis

    "Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit" der Chemischen Industrie in der Fassung vom 22. März 2000 (TV ATZ) § 3

  • rechtsportal.de

    Altersteilzeit - Tariflicher Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Überforderungsschutz gegenüber dem Anspruch auf Altersteilzeit (Quotenregelung)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 108, 36
  • BB 2004, 1396
  • DB 2004, 935
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 397/00

    Überforderungsschutz bei Altersteilzeit

    Auszug aus BAG, 30.09.2003 - 9 AZR 590/02
    Soweit dies Rückwirkungen auf die Zusammensetzung der Belegschaft hat, liegt darin nur ein Reflex der Begrenzung des individuellen Anspruchs der Arbeitnehmer (Senat 18. September 2001 - 9 AZR 397/00 - BAGE 99, 60).

    Das spricht dagegen, dass die Tarifvertragsparteien auch andere Arbeitnehmergruppen bei der Berechnung der 5%-Quote unberücksichtigt lassen wollten (vgl. Senat 18. September 2001 - 9 AZR 397/00 - BAGE 99, 60).

    Der Gesetzgeber wollte mit den Regelungen, an die sich die Tarifvertragsparteien angelehnt haben, eine wirtschaftliche Überforderung des Arbeitgebers vermeiden, soweit Tarifverträge einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses begründen (vgl. Senat 18. September 2001 - 9 AZR 397/00 - BAGE 99, 60).

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

    Auszug aus BAG, 30.09.2003 - 9 AZR 590/02
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Verurteilung zum Abschluss eines rückwirkenden Vertrages ausgeschlossen ist (so unter der Geltung von § 306 BGB aF BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171; ebenso 14. November 2001 - 7 AZR 568/00 - BAGE 99, 326), oder ob sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in § 311a Abs. 1 BGB geändert hat (vgl. Senat 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 2 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 15.05.2001 - 1 AZR 672/00

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 30.09.2003 - 9 AZR 590/02
    Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 15. Mai 2001 - 1 AZR 672/00 - BAGE 99, 1).
  • BAG, 19.01.1999 - 1 AZR 606/98

    Vertragliche Bezugnahme auf tarifliche Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 30.09.2003 - 9 AZR 590/02
    Dadurch ist eine entsprechende betriebliche Übung entstanden (vgl. zur Anwendung von Tarifverträgen auf Grund betrieblicher Übung BAG 19. Januar 1999 - 1 AZR 606/98 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 9 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 10).
  • BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 457/01

    Altersteilzeitanspruch für sächsische Grundschullehrer

    Auszug aus BAG, 30.09.2003 - 9 AZR 590/02
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Verurteilung zum Abschluss eines rückwirkenden Vertrages ausgeschlossen ist (so unter der Geltung von § 306 BGB aF BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171; ebenso 14. November 2001 - 7 AZR 568/00 - BAGE 99, 326), oder ob sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in § 311a Abs. 1 BGB geändert hat (vgl. Senat 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 2 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 105/01

    Tarifliche Ausschlußfrist - Nachweisgesetz

    Auszug aus BAG, 30.09.2003 - 9 AZR 590/02
    Darin liegt kein unredliches Verhalten, mit dessen Hilfe gezielt Ansprüche anderer ausgeschlossen werden sollen (vgl. BAG 29. Mai 2002 - 5 AZR 105/01 - EzA NachwG § 2 Nr. 4).
  • BAG, 14.11.2001 - 7 AZR 568/00

    Tarifvertraglicher Einstellungsanspruch

    Auszug aus BAG, 30.09.2003 - 9 AZR 590/02
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Verurteilung zum Abschluss eines rückwirkenden Vertrages ausgeschlossen ist (so unter der Geltung von § 306 BGB aF BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171; ebenso 14. November 2001 - 7 AZR 568/00 - BAGE 99, 326), oder ob sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in § 311a Abs. 1 BGB geändert hat (vgl. Senat 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 2 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 11/01

    Auskunftsklage des Arbeitgebers gegen Beschäftigungsgesellschaft

    Auszug aus BAG, 30.09.2003 - 9 AZR 590/02
    Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 15. Mai 2001 - 1 AZR 672/00 - BAGE 99, 1).
  • LAG Köln, 16.08.2002 - 12 Sa 499/02

    Abschluss eines Arbeitsteilzeitvertrages; Förderung von Altersteilzeit;

    Auszug aus BAG, 30.09.2003 - 9 AZR 590/02
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. August 2002 - 12 Sa 499/02 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 111/07

    Altersteilzeit - Überforderungsquote

    dd) Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob die tatsächliche Überschreitung der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. iVm. § 7 Abs. 2 und 3 AltTZG bestimmten Überforderungsgrenze selbst als dringender betrieblicher Grund iSv. § 2 Abs. 3 TV ATZ und § 12 TV Soz zu verstehen ist, der den Arbeitgeber berechtigt, den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags abzulehnen (offengelassen von Senat 23. Januar 2007 - 9 AZR 393/06 - Rn. 31 ff., AP ATG § 2 Nr. 8 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 24; 30. September 2003 - 9 AZR 590/02 -BAGE 108, 36, zu B I 2 b dd der Gründe).
  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 393/06

    Altersteilzeit - rückwirkender Abschluss

    Bereits beendete Altersteilzeitarbeitsverhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (vgl. auch Senat 30. September 2003 - 9 AZR 590/02 -BAGE 108, 36).
  • BAG, 12.08.2008 - 9 AZR 620/07

    Tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit - Anwendung der §§ 2, 3, 4, 6 TV

    Das schlägt auch auf die Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen durch (vgl. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 35 ff., NZA-RR 2008, 547; 30. September 2003 - 9 AZR 590/02 - BAGE 108, 36, zu B I 2 b bb der Gründe).

    Ein zu hoher Anteil von Altersteilzeitarbeitnehmern im Verhältnis zu den anderen Arbeitnehmern kann zu einer wirtschaftlichen Überforderung des Arbeitgebers führen, soweit Tarifverträge einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags begründen (vgl. Senat 30. September 2003 - 9 AZR 590/02 - BAGE 108, 36, zu B I 2 b bb der Gründe; 18. September 2001 - 9 AZR 397/00 - BAGE 99, 60, zu II 1 b der Gründe).

  • LAG München, 13.01.2006 - 10 Sa 321/05

    Anspruch auf Alterszeit

    Dass der Vertragsschluss auf die Vergangenheit gerichtet ist, steht der Durchsetzung eines Anspruchs auf Abschluss eines Vertrages nach Streichung von § 306 BGB a. F. durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht mehr entgegen (vgl. BAG vom 27.04.2004 - 9 AZR 522/03; BAG vom 30.09.2003 - 9 AZR 590/02; Zwanziger RdA 2005, 236).

    Dabei kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die 5 % - Quote bereits mit 48 Altersteilzeitverträgen überschritten ist und umgekehrt der Einwand des Klägers offen bleiben, dass die Beklagte in ihrer Liste Arbeitnehmer mitzählt, die überhaupt nicht dem Betrieb zuzuordnen sind, auf den es aber ankäme (vgl. BAG vom 30.09.2003 - 9 AZR 590/02).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 9 Sa 920/06

    Anspruch auf Altersteilzeit in der chemischen Industrie

    Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien sich an die Terminologie des § 3 Abs. 3 AltersteilzG angelehnt haben, dem die tarifliche Regelung inhaltlich entspricht (vgl. BAG 30.9.2003, -9 AZR 590/02-, EzA § 4 TVG Altersteilzit Nr. 8, I 2 b bb der Gründe).

    Damit sollen insbesondere Kleinbetriebe und Betriebe mit überdurchschnittlich vielen Arbeitnehmern geschützt werden (BT-Drucks. 13/4336 S. 18, vgl. BAG 30.9.2003, 9 AZR 590/02, EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 8).

  • BAG, 13.07.2010 - 9 AZR 287/09

    Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - Begriff des versicherungspflichtigen

    a) Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob die tatsächliche Überschreitung der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 iVm. § 7 Abs. 2 und 3 AltTZG bestimmten Überforderungsgrenze selbst als dringender betrieblicher Grund iSv. § 2 Abs. 3 TV ATZ zu verstehen ist, der den Arbeitgeber berechtigt, den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags abzulehnen (offengelassen von Senat 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 42, BAGE 126, 264; 23. Januar 2007 - 9 AZR 393/06 - Rn. 31 ff., BAGE 121, 55; 30. September 2003 - 9 AZR 590/02 - zu B I 2 b dd der Gründe, BAGE 108, 36).
  • LAG München, 18.05.2011 - 5 Sa 1093/10

    Altersteilzeitantrag

    Die Gleichbehandlung knüpft nicht an einer Einzelentscheidung des Arbeitgebers an, sondern daran, dass dieser eine Gruppenbildung vornimmt und dabei entweder eine Gruppe sachwidrig bildet oder in sachwidriger Weise einen Arbeitnehmer aus einer Gruppe ausnimmt (BAG, Urteil vom 30.09.2003 - 9 AZR 590/02, DB 2004, S. 935).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - 2 Sa 155/20

    Anspruch auf Altersteilzeit - Tarifauslegung

    Allein aus dem von der Klägerin konkret angeführten Abschluss eines Vertrags im Jahr 2009 kann nicht auf eine Gruppenbildung geschlossen werden ( vgl. BAG 30. September 2003 - 9 AZR 590/02 - Rn. 71 und 72, juris ).
  • LAG München, 20.01.2006 - 8 Sa 1029/04

    Altersteilzeit

    Das Bundesarbeitsgericht habe sich in seinen Entscheidungen vom 18. September 2001 (9 AZR 397/00 - AP Nr. 3 zu § 3 AltersteilzeitG) und vom 30. September 2003 (9 AZR 590/02 - DB 2004, 935) mit dem Überforderungsschutz in § 3 Abs. 1 TV ATZ der Chemischen Industrie befasst, der dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 AltersteilzeitG entspreche und sei dabei zu der Überzeugung gelangt, beim Überforderungsschutz handle es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung; der Arbeitnehmer habe nur dann einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, wenn er die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfülle und auch nach Abschluss seines Vertrages die als Überlastungsschutz bestimmte Grenze der Arbeitnehmer des Betriebs nicht überschritten werde.
  • LAG München, 03.11.2010 - 5 Sa 1021/09

    Altersteilzeit, Überlastquote, Stichtag, Gleichbehandlungsgrundsatz

    Die Gleichbehandlung knüpft nicht an Einzelentscheidungen des Arbeitgebers an, sondern daran, dass dieser eine Gruppenbildung vornimmt und dabei entweder eine Gruppe sachwidrig bildet oder in sachwidriger Weise einen Arbeitnehmer aus einer Gruppe ausnimmt (BAG vom 30.09.2003 - 9 AZR 590/02, DB 2004, 935).
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